Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 14 K 14248/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Abzug von Sonderausgaben für ein Gebäude vom Gesamtbetrag der Einkünfte
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | Inanspruchnahme des Abzugsbetrags für ein Zweitobjekt nach Veräußerung des Erstobjekts
- haufe.de (Kurzinformation)
Objektbeschränkung bei der Förderung von eigengenutzten Baudenkmälern?
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Objektverbrauch bei Auszug aus nach § 10f EStG geförderten, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen - keine Berichtigung nach § 129 AO bei ungeprüfter Übernahme der beantragten Förderung nach § ...
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 14 K 14248/17
- BFH, 24.05.2023 - X R 22/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.01.2018 - VI R 41/16
Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 14 K 14248/17
Deuten die Gesamtumstande des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (ständige Rspr. des BFH, vgl. u.a. Urteil vom 16.01.2018 VI R 41/16, BStBl II 2018, 378 , Rz 13 m.w.N. und Beschluss vom 15.10.2018 VIII B 79/18, juris).Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH, Urteile vom 16.01.2018 VI R 41/16 BStBl II 2018, 378 , Rz 14, m.w.N. …und vom 26.04.1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).
- BFH, 15.10.2018 - VIII B 79/18
Korrekturbefugnis gemäß § 129 AO bei nachträglichen Ermittlungen des Finanzamts
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 14 K 14248/17
Deuten die Gesamtumstande des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (ständige Rspr. des BFH, vgl. u.a. Urteil vom 16.01.2018 VI R 41/16, BStBl II 2018, 378 , Rz 13 m.w.N. und Beschluss vom 15.10.2018 VIII B 79/18, juris). - BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85
Möglichkeit zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines Verwaltungsaktes
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 14 K 14248/17
Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH, Urteile vom 16.01.2018 VI R 41/16 BStBl II 2018, 378 , Rz 14, m.w.N. und vom 26.04.1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).
- BFH, 24.05.2023 - X R 22/20
Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.05.2020 - 14 K 14248/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.